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Satzung des Fördervereins der Sekundarschule Hundem - Lenne

Sitz: Lennestadt

 

Präambel

Die Sekundarschule Hundem-Lenne ist eine neu gegründete Schule einer neuen Schulform. Ihr Ziel ist es in einem längeren, gemeinsamen Lernen unterschiedliche Kinder auf je individuelle Weise zu fordern und zu fördern. Der Förderverein der Sekundarschule verpflichtet sich in seiner Arbeit insbesondere diesem Gedanken der Potentialentfaltung der Kinder. Die Kinder stehen im Mittelpunkt der Arbeit des Fördervereins. Wir wollen die Entwicklung der Kinder, ihr Lernen, das soziale Miteinander, das Zusammenleben verschiedener Kulturen in der Sekundarschule unterstützen. Dies schließt ausdrücklich die Förderung der Zusammenarbeit der Eltern und die Förderung der Kooperation zwischen Lehrern und Eltern ein.

Chancen für alle, in einer Schule für alle – ist das Motto des Fördervereins.

 

§1 Name, Sitz, Rechtsform

(1)
Der Verein führt den Namen Förderverein der Sekundarschule Hundem-Lenne mit dem Zusatz „ e.V.“ nach Eintragung, die beim Amtsgericht Siegen zu beantragen ist.

(2)
Der Verein hat seinen Sitz in 57368 Lennestadt.

 
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§ 2 Zweck des Vereins

(1)
Zweck des Vereins ist die Förderung von Erziehung, Volks- und Berufsbildung sowie die Förderung unterrichtlicher und außerunterrichtlicher Aktivitäten und die Förderung der Völkerverständigung an der Sekundarschule Hundem-Lenne in Lennestadt.

(2)
Der Verein verfolgt das Ziel, die Potenzialentfaltung der Kinder zu unterstützen. Die Entwicklung der Kinder, ihr Lernen, das soziale Miteinander aller an der Schule Beteiligten, das Zusammenleben verschiedener Kulturen soll unterstützt und gefördert werden

(3)
Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch

- die ideelle und materielle Unterstützung der Sekundarschule Hundem-Lenne

- die finanzielle Unterstützung von Lehr-, Lern- und Anschauungsmaterial sowie Ausstattungsgegenstände zur individuellen Förderung oder zur Förderung des sozialen Miteinanders

- die finanzielle und persönliche Unterstützung bei der Gestaltung der Schule und des Schulgeländes zu einem Lernort für alle Schüler

- die Unterstützung, Durchführung, Mitgestaltung und Förderung von Maßnahmen zur Begegnung von Lehrern, Eltern ( Elternabende, Bildung von Arbeitsgemeinschaften etc. ) sowie Lehrern, Eltern und Schülern ( Schulveranstaltungen, Klassen- Kurs- und Gruppenfahrten )

- die Förderung der Eltern- und Lehrerbildung (z.B. gemeinsame Fortbildungen )

- die unbürokratische, schnelle finanzielle und ideelle Unterstützung hilfsbedürftiger Familien bei der Beschaffung von Lernmaterial, Finanzierung von Klassenfahrten zur Förderung des sozialen Miteinanders, Teilnahme an schulischen Maßnahmen oder schulbegleitenden Bildungsangeboten, soweit nicht staatliche Mittel beansprucht werden können.

 
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§ 3 Gemeinnützigkeit

(1)
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2)
Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Anteile am Überschuss und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Vereinsämter sind ehrenamtlich auszuüben.

(3)
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft

(1)
Mitglied des Vereins können volljährige natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften werden.

(2)
Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt durch schriftlichen Antrag an den Vorstand, der über die Aufnahme entscheidet. Im Fall einer Ablehnung des Aufnahmeantrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe für die Ablehnung mitzuteilen.

 
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§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft

(1)
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Erlöschen der Rechtspersönlichkeit, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein..

(2)
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten zum Jahresende einzuhalten ist.

(3)
Ein Mitglied kann durch den Vorstand, der hierüber Beschluss zu fassen hat, aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn das Mitglied:

a) einen Jahresbeitrag trotz schriftlicher Mahnung mit einer Fristsetzung von mindestens vier Wochen nicht bezahlt hat;

b) den Verein geschädigt oder sonst gegen seine Interessen schwerwiegend verstoßen hat;

c) in seiner Person einen sonstigen wichtigen Grund verwirklicht.

Vor Beschlussfassung über die Ausschließung ist dem auszuschließenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschließungsbeschluss ist schriftlich zu fassen und zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen die Ausschließung kann das auszuschließende Mitglied die nächste anstehende Mitgliederversammlung anrufen. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen in diesem Fall die Mitgliedschaftsrechte des auszuschließenden Mitglieds.

 
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§ 6 Beiträge

(1)
Über Höhe und Fälligkeit der Geldbeiträge beschließt die ordentliche Jahresversammlung der Mitglieder. Für das Jahr des Vereinsbeitritts und der Beendigung der Mitgliedschaft ist der volle Jahresbeitrag zu bezahlen.

(2)
Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen bestimmen, dass der Beitrag in anderer Form als durch Geldzahlung erbracht wird oder Beitragsleistungen stunden.

 
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§ 7 Organe des Vereins und Einrichtungen

(1)
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

(2)
Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben geschaffen werden oder Beiratsmitglieder bis zu 4 Personen gewählt werden.

 
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§ 8 Vorstand

(1)
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem Schriftführer und dem Referenten für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit.

(2)
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten.

(3)
Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren - vorbehaltlich der nachstehenden Regelung für die erste Wahlperiode. Eine Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand bleibt nach Ablauf der Amtszeit solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Für vorzeitig ausgeschiedene Mitglieder finden Ersatzwahlen statt. Die Amtsdauer richtet sich nach der des ausscheidenden Mitglieds. Bis zu einer solchen Wahl kann der Vorstand kommissarisch einen Nachfolger bestellen. Sowohl um ein Ausscheiden des gesamten Vorstandes zu vermeiden als auch um die Kontinuität in der Vorstandsarbeit zu gewährleisten, werden der/die Vorsitzende und der Schatzmeister / die Schatzmeisterin in einem anderen Jahr gewählt, als die stellvertretende Vorsitzende, der/die Schriftführer(in) und der/die Referent(in) für Öffentlichkeitsarbeit. Daher werden bei der Gründung des Vereins einmalig der/die erste Vorsitzende und der/die Schatzmeister(in) für eine Amtszeit von drei Jahren gewählt. Der Vorstand führt die Geschäfte unentgeltlich, erhält jedoch Erstattung notwendiger nachgewiesener Auslagen und Fahrtkosten.

(4)
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung oder zwingende gesetzliche Vorschriften einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er führt die laufenden Geschäfte des Vereins, insbesondere also:

a) Vorbereitung und Durchführung von Fördermaßnahmen gemäß § 2 dieser Satzung

b) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlungen;

c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;

d) Unterrichtung der Mitglieder über die Vereinsangelegenheiten, insbesondere durch Erstellung eines Jahresberichtes.

(5)
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen,die vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, schriftlich, fernmündlich, oder per E-Mail mit einer Frist von einer Woche einzuberufen sind. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren erklären. Über die Beschlüsse des Vorstands ist ein Protokoll zu führen, das durch den Sitzungsleiter zu unterschreiben ist.

 
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§ 9 Mitgliederversammlung

(1)
Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied des Vereins schriftlich bevollmächtigt werden. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.

(2)
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig:

a) Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands;

b) Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer;

c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer;

d) Festsetzung der Höhe der Jahresbeiträge, insbesondere des Mindestbeitrages;

e) Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages sowie die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss durch den Vorstand;

f) Ernennung von Ehrenmitgliedern;

g) Beschlussfassung über grundlegende Entscheidungen für die Förderpolitik des Vereines.

(3)
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den zweiten Vorsitzenden. Die Einberufung muss mindestens zwei Wochen vor dem Tag der Versammlung unter Angabe der Tagesordnung schriftlich erfolgen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einberufung folgenden Tag.

(4)
Längstens bis eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung kann jedes Mitglied beim Vorstand schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung um weitere Angelegenheiten, nicht jedoch Satzungsänderungen, beantragen. Die Tagesordnung ist zu Beginn der Mitgliederversammlung durch den Versammlungsleiter entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(5)
Jede ordnungsgemäß geladene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit durch Gesetz oder diese Satzung keine abweichenden Mehrheiten vorgeschrieben sind. Enthaltungen werden als nicht erschienene Stimmen gewertet. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Bei Wahlen entscheidet bei Stimmengleichheit das Los. Die Abstimmungsart bestimmt der Versammlungsleiter. Bei Wahlen ist schriftlich und geheim abzustimmen, soweit nicht die Mitgliederversammlung eine andere Art der Abstimmung beschließt.

(6)
Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu errichten, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 
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§ 10 Geschäftsjahr, Rechnungsprüfer

(1)
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2)
Die Kasse des Vereins wird jedes Jahr durch einen oder mehrere von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer prüfen, ob die Verwendung der Vereinsmittel den Haushaltsansätzen entsprach und die Buchführung des Vereins ordnungsgemäß erfolgte. Hierüber haben die Kassenprüfer der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

 
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§ 11 Satzungsänderungen, Vermögensanfall bei Auflösung

(1)
Eine geplante Änderung der Satzung muss als Tagesordnungspunkt in der Einladung der Mitgliederversammlung bekannt gemacht werden. Über die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens mit dieser Tagesordnung einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(2)
Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen Finanzamt unter Übersendung der geänderten Satzung vorher zur Prüfung der Unbedenklichkeit anzuzeigen.

(3)
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks ist das Vereinsvermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

(Unterschriften von mindestens sieben Vereinsmitgliedern)

 
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